Autorin Lara Röhrich
Das Thema Bildrechte sorgt immer wieder für viele Fragezeichen und Unsicherheiten in den Gesichtern der Agenturler und seit Inkrafttreten der DSGVO hat sich die Situation noch etwas verschärft.
In der Medienwelt herrschen immer wieder weitverbreitete Gerüchte, wie beispielsweise, wenn mehr als 5 Personen auf einem Bild zu sehen sind, darf man das Foto veröffentlichen. Wir wollen mit diesen Gerüchten aufräumen und haben alle Fakten rund um das Thema Bildrechte für euch zusammengefasst.
Noch eine Sache vorab: In vielen Fällen ist
das Recht nicht eindeutig und die Grenzen zwischen erlaubt und nicht erlaubt
verschwimmen ineinander. Unser Tipp: lieber eine Absicherung zu viel, als eine
zu wenig.
Ich spreche hier zur Vereinfachung des Leseflusses nur von Fotos, für Videos
gelten natürlich die gleichen Rechte.
Wer hat welche Rechte an einem Foto?
Jedes Foto hat mehre Rechteinhaber: Da wäre beispielsweise der Fotograf, der das Bild erstellt hat und damit Urheber ist. Die Person, die auf dem Bild zu sehen ist, hat Persönlichkeitsrechte. Und sogar manche Gebäude dürfen nicht einfach abgelichtet und veröffentlicht werden, denn hier kann auch ein Urheberrecht verletzt werden. Das hört sich kompliziert an, ist es aber eigentlich nicht. Lasst uns einen Blick auf die einzelnen Rechteinhaber werfen.
Der Fotograf ist der Urheber
Der Urheber des Fotos, also der Fotograf hat das Urheberrecht inne. Dieses Recht ist nicht übertragbar und bleibt immer dem Urheber vorbehalten. Die Nutzungsrechte sind allerdings übertragbar und somit dürfen auch Dritte mit dem Einverständnis des Fotografs das Bild veröffentlichen. In einer Lizenzvereinbarung können die wichtigsten Rahmenbedingungen, wie beispielsweise, ob das Bild exklusiv genutzt, zeitlich oder räumlich beschränkt ist oder auch in welchem Rahmen das Bild veröffentlicht wird, geregelt werden. Da sorgt für beide Seiten für eine rechtliche Absicherung.
Der Abgebildete
Neben dem Urheber muss auch die Person, die auf dem Bild zu sehen ist um ihre Erlaubnis gebeten werden. Das schreibt uns das Kunsturhebergesetz vor, denn jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild.
Es gibt aber auch Ausnahmen. Manche Menschen muss man nicht um Erlaubnis fragen. Das gilt für diese Ausnahmen:
- Bildnisse der Zeitgeschichte, bspw. Politiker
- Personen nur als Beiwerk, bspw. bei einer Landschaftsaufnahme
- Bilder von Versammlungen, wie Demonstrationen
- Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen
Doch auch diese Ausnahmen sind nur zulässig, wenn kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Das könnten beispielsweise Persönlichkeitsrechte sein oder die Person wird in einer unangenehmen Situation abgelichtet. Kompliziertes Recht – Ich mache ein Beispiel um das zu verdeutlichen. Ein Politiker wird vor dem Bundestag fotografiert und das Bild veröffentlicht. Hier ist rechtlich alles in Ordnung, er ist eine öffentliche Person und ist in seiner Funktion als Politiker unterwegs. Wird der Politiker allerdings im Urlaub am Strand in Badehose abgelichtet, so bedeutet das einen Einschnitt in seine Privatsphäre, denn für ein halbnacktes Foto besteht kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit.
Nun wissen wir, wie wir Menschen fotografieren und veröffentlichen dürfen, doch wie sieht es eigentlich mit Gebäuden aus?
Haben Gebäude auch Rechte?
Es gibt die sogenannte Panoramafreiheit, das heißt, dass wir von einem öffentlich zugänglichen Ort fotografieren und diese Bilder auch veröffentlichen dürfen. Doch auch hier gibt es wieder Ausnahmen, Private Gebäude, wie beispielsweise das Haus vom Nachbarn oder auch Innenaufnahmen, also durch ein Fenster fotoografiert, aber auch Kunstwerke, wenn sie sich nicht dauerhaft an einem Ort befinden, eine Wanderausstellung z.B. oder auch wenn die Architektur eine geistige Schöpfungshöhe aufweist, dann muss der Architekt vorab gefragt und ggf. bei der Veröffentlichung genannt werden.
Und was ändert die DSGVO?
Mit jedem digitalen Foto werden auch personenbezogene Daten, wie beispielsweise Datum oder GPS-Koordinaten des Aufnahmeorts gespeichert. Wer ein Foto veröffentlicht sollte den Abgebildeten schon vor der Aufnahme über den genauen Erscheinungsort, Zweck und Zusammenhang informieren und die Erlaubnis erbitten. Wichtig: Das ganze sollte schriftlich festgehalten werden, denn wer veröffentlicht muss das Einverständnis nachweisen. Wer nicht zu erkennen ist hat keine Recht? Auch eine weitverbreiteter Irrglaube: Personen können aber auch verpixelt von Freunden oder Verwandten erkannt werden. Hier liegt die Messlatte recht hoch und man sollte genau darauf achten, dass der Abgelichtete wirklich nicht erkennbar ist.
Die DSGVO erlaubt auch dem Abgebildeten ein Widerrufsrecht. Das heißt das Einverständnis kann nachträglich wieder entzogen werden und ab diesem Zeitpunkt dürfen keine weiteren Veröffentlichungen mehr entstehen.
Fazit
Wer von den abgebildeten Personen ein schriftliches Einverständnis hat, ist auf der sicheren Seite. Dabei ist es wichtig das Projekt und die Veröffentlichung detailliert zu beschreiben. Auch beim Veröffentlichen von Gebäuden, die urheberrechtlich geschützt sind oder Fotos von anderen, ist es notwendig eine Einverständniserklärung des Urhebers einzuholen.